Satzung
des Hundesportvereins
"Sektion 1 Dienst-und Gebrauchshundewesen Apolda"
vom 25.08.2001, geändert mit Beschluss vom 18.06.2004 und 02.08.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Sektion 1 Dienst- und Gebrauchshundewesen Apolda e.V.“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Apolda an der Herressener Promenade, Flurstück 312/1, Blatt 162, Gemarkung Herressen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein organisiert die sportliche Betätigung der Mitglieder durch Sport mit Hunden mit dem Zweck, die Hunde als Familien-, Begleit- und Gebrauchshunde sowie für Hundesportarten im Allgemeinen auszubilden.
- Der Verein fördert die Ausbildung und Erziehung von Hunden mit dem Ziel, sie zu einem verträglichen Mitglied der Sozialgemeinschaft zu machen.
- Der Verein fördert den Tierschutz und erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung des geltenden Tierschutzgesetzes.
- Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und volljährige Person werden.
- Mitglied des Vereins kann weiterhin werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme des Mitglieds
bzw. die Ablehnung des Aufnahmeantrags. - Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller mit
Gründen Beschwerde beim Vorstand in schriftlicher Form einreichen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- die Satzung einzuhalten
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
- sich aktiv für die Vereinszwecke und Aufgaben des Vereins einzubringen. Dies beinhaltet die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
- Jedes Mitglied des Vereins muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen und nachweisen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt
- sich am Vereinsleben zu beteiligen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
- Einsicht in die Vereinsunterlagen einschließlich des Kassenbuches zu nehmen
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- durch Streichung des Mitglieds. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Das Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung eingebrachter Vermögenswerte und Vermögenswerte des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Von Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt
- für volljährige Mitglieder: 4,00 Euro/monatlich
- für Schüler, Jugendliche bis 18 Jahre und Familienmitglieder: 2,00 Euro/monatlich
Die Zahlung erfolgt entsprechend § 4 Nr. 1 dieser Satzung.
Beim Beitritt ist eine einmalige Gebühr von 10 Euro zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzendenund dessen Stellvertreter, einen Kassenwart (Schatzmeister) und bis zu 3 Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
- Falls ein Mitglied des Vorstands sein Amt während der Amtszeit niederlegt oder nicht mehr ausübt, kann der Vorstand, für den freien Posten ein Mitglied bis zur nächsten regulären Wahl einsetzen.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter mit Einzelvertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertreten.
- Die Beisitzer sollen verschiedene Funktionen innerhalb des Vorstands wahrnehmen. Sie können Ämter wie Schriftführer oder Platzwart übernehmen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Aufgaben des Vorstands sind
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellen deren Tagesordnung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- Aufstellung eines Arbeitsplanes für das Geschäftsjahr
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre zu wählen und bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden eine Woche vorher schriftlich oder mündlich einberufen wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
- Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
- Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresplans
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Änderung der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet 4 mal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden durch Aushang am Brett am Vereinsheim. Die Einladung erfolgt 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
- Bei jeder Versammlung wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter eingesetzt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei weniger Mitgliedern wird 4 Wochen später eine zweite Versammlung einberufen mit gleicher Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden beurkundet wird.
§ 16 Nachträglich Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von über 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es um wichtige Gründe des Vereinslebens geht.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Diese vorgenannten Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einen anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Apolda, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Datenschutz im Verein
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand, aufbewahrt.
- Mit der Mitgliedschaft im Verein stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung von Fotos zu Vereinszwecken auf der vereinseigenen Homepage zu, soweit es nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Haftungsbeschränkung
- Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung des Trainingsplatzes und der Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
Apolda, den 01.05.2021